Evangelisches Kinderhaus

„Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauung benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“
Grundgesetz Artikel 3, Absatz 3

 

Jedem Kind der Gruppe soll die Teilnahme am Gruppengeschehen ermöglicht werden.

Gezielte und individuelle Angebote, die für alle Kinder geeignet sind und zugleich den individuellen Förderbedarf berücksichtigen, werden durchgeführt. Die in unserer Einrichtung stattfindenden Projekte und Kleingruppenangebote ermöglichen die gezielte Förderung einzelner Kinder.

Ein spezieller Raum zur Einzel- oder Gruppenförderung ist vorhanden, evtl. geeignete Spiel- und Beschäftigungsmaterialien, bzw. pflegerische Hilfsmittel sind im Einzelfall anzuschaffen.

Die strukturellen Gegebenheiten unserer Einrichtung mit dem Raumkonzept verschiedener, klar unterscheidbarer Bildungsbereiche geben den Kindern Sicherheit und Orientierung.

Unsere Einrichtung bietet auch Kinder mit Behinderung oder von Behinderung bedrohter Kinder gerne einen Platz.

Vor der Aufnahme von behinderten bzw. von Behinderung bedrohten Kindern muss zunächst geprüft werden, ob wir die gegebenen räumlichen, personellen und fachkompetenten Bedingungen für eine Aufnahme erfüllen können, um das Kind geeignet zu fördern. Ob zusätzliche Hilfemaßnahmen im Rahmen der Integrationshilfe erforderlich sind (z.B. pädagogische Hilfe durch stundenweise Einsatz einer Heilpädagogin und/oder begleitende Hilfe durch eine Hilfskraft in der Gruppe). Die Kooperation mit Eltern, Beratungsstellen, Ärzten, Kliniken, Jugendamt etc. ist hierbei eine wichtige Voraussetzung. Vertragliche Regelungen über Notfallmaßnahmen, Entbindung der Schweigepflicht etc. sind notwendig.